Wählen Sie bitte eine Kategorie aus
Hinweis zur Impfaufklärung

Impfzentrum Helmstedt

Informationen und Aufklärungsbogen über das Impfzentrum Helmstedt

Ab dem 28.01.2021 können unter der Rufnummer "0800/99 88 66 5" Impftermine vereinbart werden.

 

Der Anamnese Einwilligungsbogen und das Aufklärungsmerkblatt konnte hier bis 01.04.2021 auf dieser Seite als PDF Datei eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Weitere Informationen zu Covid-19 und zu Covid-19 Impfung finden Sie unter:

www.corona-schutzimpfung.de
www.infektionsschutz.de
www.rki.de/covid-19-impfen
www.pei.de/coronavirus

Hinweis zur Impfaufklärung

Zur Schutzimpfung gegen COVID 19  (Corona Virus Disease 2019)

-mit mRNA Impfstoffen-

Stand Januar 2021

 

Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt in Kooperation mit dem Deutschen Grünen Kreuz den Ländern beigefügtes Muster-Aufklärungsmerkblatt (3 Seiten DIN A 4) sowie ein Muster-Formular Anamnese und Impfeinwilligung (2 Seiten DIN A 4) als druckfähige PDF-Datei zur Vervielfältigung kostenfrei zu Verfügung. Diese Dokumente werden fortlaufend dem aktuellen Impfgeschehen angepasst. Das Muster-Aufklärungsmerkblatt ist in Kürze auch in mehreren Fremdsprachen sowie in leichter Sprache unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbo-gen-Tab.html abrufbar.


Verwendung eines Logos

Die Verwendung bzw. der Aufdruck eines individuellen Logos, beispielsweise des Impfzentrums, ist aus Gründen des Copyrights nicht möglich. Selbstverständlich ist es aber möglich, die Unterlagen mit identischem Inhalt und individualisiert zu produzieren. Dabei ist zwingend darauf zu achten, dass der jeweilige Bearbeitungsstand (Version) dieser Unterlagen hierauf vermerkt ist. Den Impfzentren ist es aber freigestellt, eine zusätzliche Information wie z. B. die Telefonnummer, unter der auf-klärende Ärztinnen/Ärzte erreichbar sind, auf den Bögen anzubringen. Auch Barcodes oder Stempel der aufklärenden Ärztinnen/Ärzte, die einer besseren Organisation des Ablaufs in den Impfzentren dienen, können angebracht werden.

 

Drucklegung

Die Dokumente können sowohl in schwarz-weiß als auch farbig gedruckt werden. Die beiden DIN A 4 Bögen können sowohl jeweils einzeln als DIN A 4 Bögen, aber auf DIN A 3 Bögen gedruckt werden, wenn eine deutlich größere Schrift gewünscht wird. Bei dem Druck ist eine gute Papierqualität sicherzustellen.


Aufklärungsmaterial – Gelegenheit eines Aufklärungsgesprächs

Zwingend notwendig ist, dass für die zu impfende Person die Gelegenheit zu einem Aufklärungsgespräch mit einem Arzt oder einer Ärztin vor Ort besteht. Auf das mündliche Aufklärungsgespräch kann von der zu impfenden Person oder deren gesetzlicher Vertreterin/gesetzlichem Vertreter verzichtet werden, ein Angebot zu einem ärztlichen Aufklärungsgespräch muss jedoch gemacht werden. Der Arzt oder die Ärztin, der oder die aufklärt, müssen nicht identisch mit dem Impfarzt oder der Impfärztin sein. So kann sichergestellt werden, dass Aufklärungsgespräche bestmöglich in einen reibungslosen Betrieb des Impfzentrums integriert werden können. Zusätzlich zu den schriftlichen Informationen, die diese Dokumente enthalten, können Aufklärungsvideos genutzt werden. Die Aufklärung unterfällt im Übrigen der Dokumentationspflicht nach § 630f BGB und muss den Anforderungen des § 630e BGB genügen. Für die Einwilligung gelten die Regelungen des § 630d BGB.


Aushändigung der unterzeichneten Unterlagen an die geimpfte Person (Aufklärungsmerkblatt sowie Anamnese- und Einwilligungsformular)

Die Aushändigung einer Abschrift der Unterlagen ist gesetzlich vorgesehen (vgl. § 630e Absatz 2 Satz 2 BGB). Es obliegt den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, ein Duplikat auszufertigen und der geimpften Person auszuhändigen.


Impfung durch mobile Teams, insbesondere in stationären Pflegeeinrichtungen; Aufklärung von und Einwilligung durch gesetzliche VertreterInnen

Impfen ist eine ärztliche Maßnahme. Die zu impfende Person hat selbst einzuwilligen – auch bei einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge. Nur dann, wenn die zu impfende Person einwilligungsunfähig ist, wird sie durch ihre rechtliche Vertreterin oder ihren rechtlichen Vertreter vertreten. Dies kann eine vom Gericht bestellte rechtliche Betreuerin / rechtlicher Betreuer oder eine – typischerweise durch eine Vorsorgevollmacht - von der zu impfenden Person bevollmächtigte Person sein. In diesem Fall ist auch die Betreuerin / der Betreuer der zu impfenden Person oder die von ihr bevollmächtigte Person aufzuklären (vgl. § 630e Absatz 4 und 5 BGB) und deren /dessen Einwilligung einzuholen.


Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer wie auch für Bevollmächtigte.
Maßgeblich für die Entscheidung der Betreuerin oder des Betreuers ist allein der Wille bzw. der mutmaßliche